Übernehmen

Anspruchsvoraussetzung

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben grundsätzlich alle, die - obwohl erwerbsfähig - den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen.

Als erwerbsfähig gelten dabei alle im Alter zwischen 15 und (derzeit) 65 Jahren, die gesundheitlich in der Lage sind, an mindestens drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachzugehen. Darüber hinaus haben nur diejenigen einen Anspruch, die ihren üblichen Wohn- und Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Anspruch von Ausländer/-innen richtet sich nach § 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II.

Die aktuelle Höhe der Regelsätze nach dem SGB II finden Sie hier.

Bedarfsgemeinschaft

Unter bestimmten Umständen können auch nicht erwerbsfähige Familienangehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z. B. Kinder), Bürgergeld erhalten, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht. Die Bedarfsgemeinschaft umfasst Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Dabei wird von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit aller übrigen Angehörigen einsetzt. Hierzu wird grundsätzlich die Aufnahme jeder Arbeit als zumutbar angesehen.

Weitere Informationen zu den Leistungen nach dem SGB II sowie den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

Kosten der Unterkunft

Es werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, dies jedoch nur soweit diese angemessen sind. 

Antrag


Bitte beachten Sie, dass Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag und zeitlich befristet gewährt werden können. Näheres zur Form der Antragstellung finden Sie hier.