Vorrangige Leistungen
Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nur möglich ist, wenn Sie bzw. die mit Ihnen zusammenlebenden Personen den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig auf andere Weise sicherstellen können. Neben dem eigenen Einkommen und Vermögen ist daher vorrangig auch der mögliche Anspruch gegen Dritte zu prüfen (z. B. auf Unterhalt).
Auch sollten Sie vor einer Antragstellung prüfen, ob Sie einen Anspruch auf vorrangige Sozialleistungen haben (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Renten, Unterhaltsvorschüsse, Ausbildungsförderung, Krankengeld).
Die entsprechenden Anträge sind bei den jeweils zuständigen Stellen zu stellen (z. B. Wohnungsamt, Familienkasse, Jugendamt).
Die hierzu notwendigen Adressen und Telefonnummern finden Sie hier.