Übernehmen

Mitwirkungspflichten


Neben dem Grundsatz des Förderns steht beim Bürgergeld gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns.

Wir erwarten daher eine aktive Mitwirkung sowie Eigeninitiative bei der Beendigung bzw. Reduzierung der Hilfebedürftigkeit. Alle Leistungsberechtigten müssen sich ständig selbst darum bemühen, eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle bzw. einen Ausbildungsplatz zu finden oder sich aktiv an geeigneten Maßnahmen zu beteiligen, die auf dieses Ziel gerichtet sind. Hierzu gehört die Aufnahme jeder zumutbaren Erwerbstätigkeit, aber auch die Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten, Fortbildungen oder Praktika.

Auch sind alle Leistungsbezieher dazu verpflichtet, grundsätzlich an jedem Werktag unter der zuvor angegebenen Adresse erreichbar zu sein; eine vorübergehende Ortsabwesenheit (beispielsweise durch Urlaub) muss zuvor genehmigt werden.

Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen sieht das SGB II unterschiedliche Sanktionen (Leistungskürzungen) vor, das heißt, bei jedem pflichtwidrigen Verhalten kann der Leistungsanspruch teilweise oder ganz entfallen.