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Öffentliche Zustellung

Wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, kann die Öffentliche Zustellung angeordnet werden.

Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Das Jobcenter Rhein-Berg hat seine Website als Stelle für Öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt.

Auf dieser Seite finden Sie die Öffentlichen Zustellungen.

Mit der Öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Aktuelle öffentliche Zustellungen: